VD17-Regelwerk basierend auf RAK-WB
Das folgende Regelwerk wurde 2020 im Zuge der K10plus-Umstellung durch neue Regelungen ersetzt. Dabei erfolgte auch eine Umstellung auf RDA. Zum aktuellen Stand siehe die Katalogisierungsrichlinie.
Die bibliographische Beschreibung der Titel erfolgt in einer vom GBV verwalteten PICA-Datenbank. Sie orientiert sich am Regelwerk für die Alphabetische Katalogisierung in Wissenschaftlichen Bibliotheken sowie an der Katalogisierungsrichtlinie für den Verbundkatalog K10plus. Eine parallele Darstellung der VD17-Sonderregeln ist in Arbeit. Darüber hinaus wurden Präzisierungen und Ergänzungen für das VD 17 (VD 17-Regelwerk) sowie Weitere VD-17-Arbeitsanweisungen entwickelt.
Die Änderungen durch die Formatmigration nach K10plus im Mai 2019 sind in einer Konkordanz dokumentiert.
Neuaufnahmen von VD 17-Titeln
Kriterien für die Ansigelung an eine bestehende Titelaufnahme
- Als identisch gelten Exemplare, deren Fingerprint und Schlüsselseiten sich nicht unterscheiden. (VD 17-Regelwerk § 2,1 Anm.3)
- Besteht der einzige Unterscheid zwischen zwei Exemplaren darin, dass bei einem der Exemplare eine Illustration auf die Rückseite der Haupttitelseite gedruckt wurde, so können beide Exemplare in einer Aufnahme zusammengefasst werden. (VD 17-Regelwerk § 2,1 Anm.3)
- Unterscheiden sich zwei Exemplare dadurch, dass in einem Exemplar zusätzliche Blätter mit einer Widmung eingebunden sind, so gilt dieses Exemplar als das vollständige, das andere als das unvollständige Exemplar derselben Ausgabe. Für das Exemplar ohne Widmungsblätter wird der Lokalsatz (mit der entsprechenden Bemerkung) angehängt. (VD 17-Regelwerk § 162,7)
Das Fehlen der Widmung wird nur in der Exemplar-Fußnote 4801 der jeweiligen Bibliothek festgehalten, z. B. „Ex. ohne die [2] Bl. Widmung“.
Sofern sich Widmungsblätter erst nach der Erstaufnahme nachweisen lassen, wird die Titelaufnahme an folgenden Stellen ergänzt: Widmungsempfänger in 3060, Umfangsangabe in 4060, neuer Fingerprint in 2275, bisheriger zur Recherche in 2276, eine erklärende Fußnote in 4201, z.B. „Alternativer Fingerprint ohne die [2] Bl. Widmung:“ - Werden Abweichungen zwischen mehreren Exemplaren eines nach § 2,1 Anm. 3 identischen Titels festgestellt, so können diese in einer Fußnote in der Gesamtaufnahme festgehalten werden, z. B.: „Variante A: … – Variante B: …“. Im jeweiligen Exemplarsatz muss dann nur die entsprechende Variante eingetragen werden. (VD 17-Regelwerk § 162,7)
Exemplare gelten auch dann als identisch, wenn Abweichungen bei Schlüsselseiten auf exemplarspezifische Besonderheiten zurückzuführen sind. So werden beispielsweise Verschiebungen bei Rot- und Schwarzdruck oder bei Hoch- und Tiefdruck nicht berücksichtigt, da sie drucktechnisch bedingt sind (zwei getrennte Druckvorgänge).
Bei abweichender Bindung und damit verbunden geänderter Umfangsangabe und Fingerprint werden solche Abweichungen bei sonstiger Übereinstimmung in der jeweiligen Exemplar-Fußnote 4801 angegeben.
Fehlende Blätter, Kupfertitel, Widmungen, Illustrationen und/oder Register werden bei sonstiger Übereinstimmung nur in der jeweiligen Exemplar-Fußnote 4801 vermerkt. Lassen sich nachträglich zusätzliche Blätter nachweisen, müssen alle bereits angesigelten Bibliotheken verständigt werden, um das Fehlen in ihren jeweiligen Exemplar-Fußnoten vermerken zu können.
Katalogisierung von Abweichungen
Neben Unterscheidungen in der bibliographischen Aufnahme und Abweichungen in der Typographie (Größe, Typenart, Initialen), dem Zeilenbruch, der Anordnung des Druckbildes (versetzter Zeilendruck, Unterschiede in der Spatiensetzung), Kollationierung oder hinsichtlich der Angabe eines Erscheinungsvermerks, die eine Titelneuaufnahme erforderlich machen, gelten zusätzlich folgende Kriterien:
- Das Anlegen einer neuen Titelaufnahme ist erforderlich, wenn sich Fingerprint und Schlüsselseiten unterscheiden. (s. VD 17-Regelwerk § 2,1 Anm. 3) Zu berücksichtigen sind dabei die Bogensignatur, Widmungen, etc. Bei Unterscheidungen hinsichtlich des Kolophons oder der Druckermarke sollte stets Rücksprache gehalten werden, falls hierzu keine Angaben in der Titelaufnahme zu finden sind.
- Exemplare gelten als nicht identisch, wenn eines davon auf der Rückseite des Titelblatts eine Widmung enthält, das andere Exemplar jedoch keinen Widmungsempfänger verzeichnet.
Körperschaftliche Widmungsempfänger wurden nicht immer in der Titelaufnahme angegeben. Exemplare mit körperschaftlicher oder allgemeiner „Deo et Patria“-Widmung sollten durch Rückfrage bei der besitzenden Bibliothek, von der die Titelaufnahme stammt, nochmals überprüft werden. - Ein beigefügtes Werk, das auch selbstständig erschienen sein könnte, erhält ebenfalls eine eigene Einheitsaufnahme. (VD 17-Regelwerk § 109,1, Erl.)
- Bei mehrbändigen bzw. mehrteiligen begrenzten Werken erhält jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme. (VD 17-Regelwerk § 109,2)
Diese Bestimmung gilt auch für Dissertationsserien, deren Gesamttitel wenig aussagekräftig ist (z. B. Disputatio iuridica). (VD 17-Regelwerk § 110,3.a Erl.) - Messrelationen, Kalender und Praktiken werden als Monographie aufgenommen und nicht als mehrbändige Werke erfasst.
- Die einzelnen Teile von Zeitschriften und zeitschriftenartigen Reihen erhalten eigene Einheitsaufnahmen.
- Bei begrenzten Sammelwerken ohne übergeordneten Titel wird auf eine Nebeneintragung unter dem Titel eines beigefügten Werkes verzichtet, wenn das Werk auch selbstständig erschienen sein könnte. Stattdessen erhält das Werk eine eigene Einheitsaufnahme. (VD 17-Regelwerk § 623,2 Anm. 2; vgl. § 109,1, Erl.).
- Bei begrenzten Sammelwerken mit übergeordnetem Titel wird auf eine Nebeneintragung unter dem Titel eines enthaltenen Werkes verzichtet, wenn das enthaltene Werk auch selbstständig erschienen sein könnte. Stattdessen erhält das Werk eine eigene Einheitsaufnahme. (VD 17-Regelwerk § 624,3 Anm. 3; vgl. § 109,1, Erl.).