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Deutsche Forschungsgemeinschaft

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Neuaufnahmen von VD-17-Titeln

I. Definition von Ausgabe:
  1. Als identisch gelten Exemplare, deren Fingerprint und Schlüsselseiten sich nicht unterscheiden. (VD-17-Regelwerk §2,1 Anm. 3)
  2. Besteht der einzige Unterschied zwischen zwei Exemplaren darin, daß bei einem eine Illustration auf die Rückseite der Haupttitelseite gedruckt wurde, so können beide Exemplare in einer Aufnahme zusammengefaßt werden. (VD-17-Regelwerk §2,1 Anm. 3)
  3. Unterscheiden sich zwei Exemplare dadurch, daß in einem Exemplar zusätzliche Blätter mit einer Widmung eingebunden sind, so gilt dieses Exemplar als das vollständige, das andere als das unvollständige Exemplar derselben Ausgabe. Für das Exemplar ohne Widmungsblätter wird der Lokalsatz (mit der entsprechenden Bemerkung) angehängt. (VD-17-Regelwerk §162, 7)
    (Das Fehlen der Widmung wird nur in der Exemplar-Fußnote 4801 der jeweiligen Bibliothek festgehalten, z.B. "Ex. ohne die [2] Bl. Widmung". Tauchen Widmungsblätter erst nach der Erstaufnahme auf, wird die Titelaufnahme an folgenden Stellen ergänzt: Widmungsempfänger in 3060, Umfangsangabe in 4060, neuer Fingerprint in 2275, bisheriger zur Recherche in 2276, eine erklärende Fußnote in 4201, z.B. "Alternativer Fingerprint (ohne die [2] Bl. Widmung):"
  4. Wenn Abweichungen zwischen mehreren Exemplaren eines nach § 2,1 Anm. 3 identischen Titels festgestellt werden, so können in einer Fußnote in der Gesamtaufnahme diese Unterschiede festgehalten werden, z.B.: "Variante A: ... .- Variante B: ...". Im jeweiligen Exemplarsatz muß dann nur die entsprechende Variante eingetragen werden. (VD-17-Regelwerk §162, 7)
    Exemplare werden auch dann als identisch angesehen, wenn Abweichungen bei Schlüsselseiten auf exemplarspezifische Besonderheiten zurückzuführen sind, z.B. Verschiebungen bei Rot- und Schwarzdruck oder bei Hoch- und Tiefdruck werden nicht berücksichtigt, da diese Verschiebungen aufgrund zwei getrennter Druckvorgänge drucktechnisch bedingt sind.
    Bei abweichender Bindung und damit verbundener geänderter Umfangsangabe und Fingerprint werden solche Abweichungen bei sonstiger Übereinstimmung in der jeweiligen Exemplar-Fußnote 4801 angegeben.
    Fehlende Blätter, Kupfertitel, Widmungen, Illustrationen, Register werden bei sonstiger Übereinstimmung nur in der jeweiligen Exemplar-Fußnote 4801 vermerkt. Tauchen zusätzliche Blätter auf, müssen alle bereits angesigelten Bibliotheken verständigt werden, um das Fehlen in ihren jeweiligen Exemplar-Fußnoten vermerken zu können.
  5. Meßrelationen, Kalender und Praktiken:
    Meßrelationen, Kalender und Praktiken werden als Einzelaufnahmen, nicht als mehrbändige Werke erfaßt (siehe Weitere VD-17-Arbeitsanweisungen).

II. Kriterien für das Anlegen einer neuen Titelaufnahme:
Neben Unterscheidungen in der bibliographischen Aufnahme und Abweichungen in der Typographie (Größe, Typenart, Initialen), dem Zeilenbruch, der Anordnung des Druckbildes (versetzter Zeilendruck, Unterschiede in der Spatiensetzung), Kollationierung oder hinsichtlich der Angabe eines Erscheinungsvermerks, die eine Titelneuaufnahme erforderlich machen, gelten grundsätzlich folgende Kriterien:

  1. Das Anlegen einer neuen Titelaufnahme ist erforderlich, wenn sich Fingerprint und Schlüsselseiten unterscheiden. (s. VD-17-Regelwerk §2,1 Anm. 3) Siehe z. B. Bogensignatur, Widmungen, etc. Bei Unterscheidungen hinsichtlich des Kolophons oder der Druckermarke sollte stets Rücksprache gehalten werden, wenn dazu keine Angaben in der Titelaufnahme zu finden sind.
  2. Ein beigefügtes Werk, das auch selbständig erschienen sein könnte, erhält ebenfalls eine eigene Einheitsaufnahme. (VD-17-Regelwerk §109, 1, Erl.)
  3. Bei mehrbändigen bzw. mehrteiligen begrenzten Werken erhält jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme. (VD-17-Regelwerk §109, 2)
    Die Bestimmung gilt auch für Dissertationsserien, deren Gesamttitel wenig aussagekräftig ist (z.B. Disputatio iuridica). (VD-17-Regelwerk §110, 3.a Erl.)
  4. Fortlaufende Sammelwerke: Jeder Teil einer zeitschriftenartigen Reihe oder eines Kalenders erhält eine eigene Einheitsaufnahme
  5. Exemplare gelten als nicht identisch, wenn sie sich dadurch unterscheiden, daß das eine auf der Rückseite des Titelblatts mit Widmung versehen ist, während das andere dort keinen Widmungsempfänger enthält. Körperschaftliche Widmungsempfänger wurden nicht immer in der Titelaufnahme angegeben. Exemplare mit körperschaftlicher oder allgemeiner "Deo et Patria"-Widmung sollten durch Rückfrage bei der entsprechenden Bibliothek, die die Titelaufnahme erstellt hat, nochmals überprüft werden.
  6. Begrenzte Sammelwerke ohne übergeordneten Titel: Auf eine Nebeneintragung unter dem Titel eines beigefügten Werkes wird verzichtet, wenn das Werk auch selbständig erschienen sein könnte. Statt dessen erhält das Werk eine eigene Einheitsaufnahme. (VD-17-Regelwerk §623,2 Anm; vgl. §109,1, Erl.).
  7. Begrenzte Sammelwerke mit übergeordnetem Titel: Auf eine Nebeneintragung unter dem Titel eines enthaltenen Werkes wird verzichtet, wenn das enthaltene Werk auch selbständig erschienen sein könnte. Statt dessen erhält das Werk eine eigene Einheitsaufnahme. (VD-17-Regelwerk §624 2.b; vgl. §109,1, Erl.).
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